Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 24.06.2019 – 4 S 1716/18Zitiert von 10
- VG Karlsruhe, 05.09.2025 – 12 K 7805/25
- BVerwG, 07.06.2018 – 1 WB 9/18Kein isoliertes Auskunftsrecht für Soldaten über zurückliegende PersonalauswahlentscheidungenZitiert von 1
- VGH Bayern, 20.04.2023 – 7 BV 20.1905
- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 26.09.2025 – 2 L 1544/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 22.08.2022 – VG 2 K 444/20
- VG Frankfurt (Oder), 18.08.2022 – 3 L 103/22
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 392/18Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/211#abs-1 (1) Die besonderen Vorschriften und Grundsätze für die Besetzung der Beamtenstellen sind unbeschadet der Geltung dieses Teils auch für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte so zu gestalten, dass die Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gefördert und ein angemessener Anteil schwerbehinderter Menschen unter den Beamten und Beamtinnen erreicht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/211#abs-2 (2) Absatz 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/211#abs-3 (3) Für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten gelten die §§ 2, 152, 176 bis 182, 199 Absatz 1 sowie die §§ 206, 208, 209 und 228 bis 230. Im Übrigen gelten für Soldatinnen und Soldaten die Vorschriften über die persönliche Rechtsstellung der schwerbehinderten Menschen, soweit sie mit den Besonderheiten des Dienstverhältnisses vereinbar sind.